Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
Text
§ 41.Paragraph 41,
Die Rechtfertigung erfolgt:
auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden ist;
in den Fällen des § 38 durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses oder durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des sichergestellten Anspruches zu entscheiden hat;in den Fällen des Paragraph 38, durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses oder durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des sichergestellten Anspruches zu entscheiden hat;
durch ein von dem zuständigen Gericht im Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die Person, wider die die Vormerkung erwirkt worden ist.
Anmerkung
1. zu lit. a: Aufsandungserklärung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. b.1. zu lit. a: Aufsandungserklärung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b,
2. Zur Rechtfertigung im Prozeßweg siehe auch § 439 ABGB, JGS Nr. 946/1811.2. Zur Rechtfertigung im Prozeßweg siehe auch Paragraph 439, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.