Absatz eins,Voraussetzung für die Löschung ist, daß
- Litera adie Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist,oder daß, falls dies nicht zutrifft,
- Litera bdem Betroffenen eine Löschungsankündigung unter kurzer Bekanntgabe des Grundes zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchsgericht zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat,oder daß, falls auch nach Litera b, nicht verfahren werden kann, insbesondere wenn Widerspruch erhoben ist,
- Litera cdurch einen mit Gründen versehenen Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.