Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 121
11.06.1955
GBG 1955
20/11 Grundbuch
Der Umstand, daß eine Zustellung ordnungswidrig oder gar nicht erfolgt ist, gibt keine Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen Eintragung zu bestreiten. Wer aus einer bücherlichen Eintragung für sich Rechte oder eine Befreiung von Verbindlichkeiten ableitet, ist nicht schuldig, den Beweis der Zustellung zu liefern.
siehe auch Paragraph 64
22.02.2024
10001941
NOR12025636
N2195511386S