Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 118
11.06.1955
GBG 1955
20/11 Grundbuch
In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.
Nähere Bestimmungen enthält Paragraph 114, Absatz 4, Geo, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.
22.02.2024
10001941
NOR12025633
N2195511383S