Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 101
11.06.1955
GBG 1955
20/11 Grundbuch
Sobald das Grundbuchsgericht Kenntnis erlangt, daß ein Beschluß, wodurch eines der im Paragraph 99, angeführten Gesuche abgewiesen worden ist, durch Unterlassung des Rekurses rechtskräftig geworden ist, hat es die Anmerkung des abgewiesenen Gesuches von Amts wegen zu löschen und die Beteiligten hievon zu verständigen.
22.02.2024
10001941
NOR12025616
N2195511366S