Absatz einsÜber jedes Grundbuchsgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den Paragraphen 45,, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie im Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel (Paragraphen 88 und 89) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen.