Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95,

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 95,

  1. Absatz einsÜber jedes Grundbuchsgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den Paragraphen 45,, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie im Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel (Paragraphen 88 und 89) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen.
  2. Absatz 2Kann dem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen.
  3. Absatz 3Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen, so sind in dem Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.

Anmerkung

zu Absatz eins :, weitere Ausnahmen: Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 133, Absatz eins, Litera b,

Schlagworte

Minus, Aliud

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025610

alte Dokumentnummer

N2195511360S