Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 90
11.06.1955
GBG 1955
20/11 Grundbuch
Sofern für die Urkundensammlungen Abschriften erforderlich sind (Paragraph 6,), sind sie von den Stempel- und Gerichtsgebühren befreit. Werden sie nicht beigebracht oder sind sie nicht brauchbar, so sind die Originale in der Urkundensammlung aufzubewahren und die Parteien von dem Grundbuchsführer zu verständigen, daß es ihnen freistehe, sie gegen nachträgliche Beibringung ordnungsmäßiger Abschriften zu beheben; das Gericht kann für die Urkundensammlung auch Abschriften gegen Einhebung der einfachen für gerichtliche Abschriften bestimmten Gebühr anfertigen und die Originalurkunde bei den Akten zur Ausfolgung bereithalten. Wenn aber das Gesuch, in dem eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten beantragt wird, nebst der Originalurkunde von einem Grundbuchsgericht zum anderen gelangen soll, hat jedes Grundbuchsgericht, wenn die für sein Grundbuch erforderlichen Abschriften nicht beiliegen oder unbrauchbar sind, solche gegen Einhebung der doppelten für beglaubigte Abschriften bestimmten Gerichtsgebühr auszufertigen.
Nähere Bestimmungen enthält Paragraph 577, Geo, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.
22.02.2024
10001941
NOR12025605
N2195511355S