Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 69
11.06.1955
GBG 1955
20/11 Grundbuch
Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung auf gänzliche oder teilweise Löschung klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt werden.
zur Löschung verjährter Rechte siehe auch Paragraph 131, Absatz 2, Litera b
Streitanmerkung, Klagsanmerkung, Löschungsklage
22.02.2024
10001941
NOR12025584
N2195511334S