Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

3. Rangvorbehalt.

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Im Falle der Löschung des Pfandrechtes kann der Eigentümer zugleich die Anmerkung im Grundbuch erwirken, daß die Eintragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im Fall eines Eigentumswechsels zugunsten des neuen Eigentümers wirksam.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn die neue Forderung an die Stelle zweier oder mehrerer im Rang unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekarforderungen treten soll.

Anmerkung

Es handelt sich um eine Form der Geltendmachung des Verfügungsrechts nach Paragraph 469, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025573

alte Dokumentnummer

N2195511323S