Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

07.02.1958

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

2. Anmerkung der Rangordnung.

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Verpfändung für eine Schuld, deren Betrag anzugeben ist, oder für einen Höchstbetrag (Paragraph 14, Absatz 2,) erfolgt und ob die Urkunde, auf Grund deren die aus der Veräußerung oder Verpfändung sich ergebenden Rechte eingetragen werden sollen, vor oder nach dem Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden ist. Auf Antrag ist in die Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung die Bedingung aufzunehmen, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um Eintragung des Pfandrechts bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig mit der Bewilligung der Eintragung des Pfandrechtes im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt wird.
  2. Absatz 2,Mit gleicher Rechtsfolge kann ein Hypothekargläubiger die Anmerkung der beabsichtigten Abtretung oder Löschung seiner Forderung verlangen.
  3. Absatz 3,Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.

Anmerkung

zu Absatz eins, dritter Satz: Der Zweck der schwer verständlichen Bestimmung liegt im Gerichtsgebührenrecht. In der Praxis wird in die Anmerkung der Beisatz „mit der Bedingung des Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz GBG“ aufgenommen.

Schlagworte

Simultanhypothek

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025568

alte Dokumentnummer

N2195511318S