Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte haften, darf die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung der Afterpfandrechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.
  2. Absatz 2,Weitere Eintragungen auf diese Hypothekarforderung dürfen, wenn die Löschung einverleibt worden ist, nicht mehr bewilligt werden; ist die Löschung bloß vorgemerkt worden, so können diese nur mit der Rechtswirkung des Paragraph 50, erfolgen.

Anmerkung

Bezüglich der Löschung des Baurechts siehe Paragraph 8, BauRG, RGBl. Nr. 86 aus 1912,.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025566

alte Dokumentnummer

N2195511316S