Absatz eins,Ist dagegen die Vormerkung nur aus dem Grunde gelöscht worden, weil die Rechtfertigungsklage nicht in gehöriger Zeit angebracht worden ist, so kann zwar abermals eine Vormerkung angesucht werden; diese äußert jedoch ihre rechtliche Wirksamkeit erst von dem Zeitpunkte der Überreichung des neuen Gesuches.