Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 39
11.06.1955
GBG 1955
20/11 Grundbuch
Wird der Betrag einer Hypothekarschuld, die aus einem der im Paragraph 1425, ABGB. erwähnten Gründe dem Gläubiger nicht gezahlt werden kann oder rücksichtlich deren dieser dem Zahler nach Paragraph 1422, ABGB. erst seine Rechte abzutreten hat, gerichtlich erlegt, so findet gegen Beibringung der Amtsurkunde über den gerichtlichen Erlag die Vormerkung zum Zweck der Löschung oder zum Zweck der Übertragung der Forderung auf den Zahler statt.
22.02.2024
10001941
NOR12025555
N2195511218S