Absatz eins,Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:
- Litera adie über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im Paragraph 32, vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;
- Litera bdie von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;
- Litera cZahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;
- Litera dandere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (Paragraph 237, EO.), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft sowie die Einantwortungs- und Bestätigungsurkunden der Abhandlungsbehörden (Paragraphen 177 und 178 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208).