Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 22,

Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde. Ist eine Hypothekarforderung, die außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die Löschung des Pfandrechtes ohne vorhergehende Eintragung der außerbücherlichen Übertragung begehren.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025538

alte Dokumentnummer

N2195511201S