Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 21,
11.06.1955
GBG 1955
20/11 Grundbuch
Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.
Ausnahmen siehe Paragraphen 22 bis 24
22.02.2024
10001941
NOR12025537
N2195511200S