Absatz eins,Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden. Bei einer verzinslichen Forderung muß auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden.
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
BG
Paragraph 14
11.06.1955
GBG 1955
20/11 Grundbuch
zu Absatz eins :, Die Eintragung von Wertsicherungsklauseln ist daher unzulässig.
Hypothek
22.02.2024
10001941
NOR12025530
N2195511193S