Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Vertrag – BR Jugoslawien
Artikel 41
28.04.1992
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Ist im Verhältnis zur Republik Kosovo nicht anwendbar.
Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.
Legalisierung
16.04.2020
10001932
NOR12025507
N2195510770U