Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1954,
Paragraph eins
30.10.1954
Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen des Werpapierbereinigungsgesetzes vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere in der im Paragraph 2, angeführten Weise durchzuführen.