Absatz eins,Wenn eine Partei der Ansicht ist, daß die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei den nach Paragraph 24, vorgenommenen Erhebungen nicht vollständig oder nicht richtig dargestellt worden seien, kann sie vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung bestimmten Frist bei dem Gericht, das diese Erhebungen angeordnet hat, um die Vornahme eines Augenscheines ansuchen.