Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
BG
Paragraph 28
15.04.1954
31.12.2004
EisbEG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, wo vom Enteigneten eine Forderung gestellt oder vom Eisenbahnunternehmen ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die Grundlagen, auf denen es beruht, und die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Parteien zu Protokoll zu bringen.
27.09.2023
10001929
NOR12025373
N2195416996R