Absatz eins,Die infolge einer Enteignung zu leistende Entschädigung ist, sofern sie nicht durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Enteigneten bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
BG
Paragraph 22
15.04.1954
31.12.2004
EisbEG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
27.09.2023
10001929
NOR12025367
N2195416990R