Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
BG
Paragraph 19
15.04.1954
EisbEG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides sind die Personen, gegen die die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, oder soweit es sich nicht um Verfügungen handelt, die zur Erhaltung des Gegenstandes der Enteignung notwendig und unaufschiebbar sind.
27.09.2023
10001929
NOR12025364
N2195416987R