Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.04.1954

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

römisch zwei. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 365, ABGB. schadlos zu halten.
  2. Absatz 2,Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025349

alte Dokumentnummer

N2195416972R