Absatz eins,Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
BG
Paragraph 2
15.04.1954
EisbEG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
27.09.2023
10001929
NOR12025347
N2195416970R