Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
BG
Paragraph eins
15.04.1954
EisbEG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch Paragraph 365, ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.
27.09.2023
10001929
NOR12025346
N2195416969R