Bergbuchverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1954,
Paragraph 3
25.09.1954
Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen.