Kurztitel

Bergbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1954,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.09.1954

Text

Paragraph eins,

Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen gebildet, die entweder mit Zahlen oder in anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau Höllenstein“) zu bezeichnen sind. Die Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt, dem Eigentumsblatt und dem Lastenblatt.