Kurztitel

Todeserklärungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

27.01.1951

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Von der Einschaltung des Edikts (Paragraph 18, Absatz 3,) in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall der Kriegsverschollenheit (Paragraph 4,) auf Grund des zweiten Weltkrieges handelt. (Verordnung vom 17. Januar 1942, Deutsches RGBl. I S. 31.)
  2. Absatz 2,Soll ein Verschollener, der an dem zweiten Weltkrieg als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates teilgenommen oder sich bei ihr aufgehalten hat, auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, für tot erklärt werden, so ist von dem Erlaß eines Edikts (Paragraph 18,) abzusehen. Das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 13 bis 17, 19 Absatz 2,, Paragraphen 23 und 24, Nach Eingang des Antrages ist in jedem Falle der Staatsanwaltschaft, vor der Entscheidung dem Antragsteller und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (Zweite Verordnung vom 20. Januar 1943, Deutsches RGBl. I S. 66, in der Fassung der Berichtigung vom 2. April 1943, Deutsches RGBl. I S. 182.)

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025217

alte Dokumentnummer

N2195118276R