Kurztitel

Todeserklärungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.01.1951

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 7,

Wer unter anderen als den in den Paragraphen 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

Schlagworte

Gefahrenverschollenheit

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025196

alte Dokumentnummer

N2195118255R