Todeserklärungsgesetz 1950
Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,
BG
Paragraph 7
27.01.1951
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Wer unter anderen als den in den Paragraphen 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.
Gefahrenverschollenheit
13.06.2023
10001905
NOR12025196
N2195118255R