Wuchergesetz 1949
Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1949,
BG
Paragraph eins
17.12.1949
20/06 Konsumentenschutz
Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.
14.09.2023
10001899
NOR12025172
N2194910332S