Kurztitel

Wuchergesetz 1949

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.12.1949

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.

Paragraph eins,

Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025172

alte Dokumentnummer

N2194910332S