Absatz eins,Die Unionsländer werden den patentierbaren Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabriks- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, welche auf den im Gebiet eines von ihnen veranstalteten amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, in Gemäßheit der Gesetzgebung jedes Landes, einen zeitweiligen Schutz gewähren.