Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

19.08.1947

Text

Artikel 5ter.

In keinem der Unionsländer soll als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen werden:

  1. Ziffer eins
    der an Bord von Schiffen der anderen Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und sonstigen Zugehör, wenn die Schiffe zeitweilig oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort lediglich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
  2. Ziffer 2
    der Gebrauch patentierter Einrichtungen im Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.