Absatz 2,Diese Angaben sind in die von der zuständigen Behörde ausgehenden Veröffentlichungen, insbesondere in die Patenturkunden und in die zugehörigen Beschreibungen, aufzunehmen.
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Artikel 4 d
19.08.1947
D. - (1) Wer die Priorität einer vorhergehenden Hinterlegung in Anspruch nehmen will, ist gehalten, eine Erklärung über den Zeitpunkt und das Land dieser Hinterlegung abzugeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muß.