Absatz eins,Dritte, die nach dem 3. September 1939 und bis zum 31. Dezember 1946 die Ausübung einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder eines gewerblichen Musters oder Modelles im guten Glauben vorgenommen haben, können diese Ausübung unter den von den inneren Gesetzgebungen vorgesehenen Bedingungen fortsetzen.