Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
28.06.1948
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des Pariser Unionsvertrages zum Schutz des gewerblichen Eigentums für die Einreichung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern, Fabriks- oder Handelsmarken, gewerblichen Mustern oder Modellen vorgesehen sind und die am 3. September 1939 nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die seit diesem Datum, aber vor dem 1. Jänner 1947 begonnen haben, werden durch jedes der vertragschließenden Länder zugunsten der Inhaber der in dem erwähnten Vertrage anerkannten Rechte oder ihrer Rechtsnachfolger bis zum 31. Dezember 1947 verlängert.
PVÜ, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,, Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke
08.11.2022
10001896
NOR12025113
N2194825481S