Kurztitel

Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.07.1962

Text

Paragraph 3,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bäuerlichen Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle bleiben bis zur Beendigung der anhängigen Verfahren im Amte. Neue Mitglieder und Ersatzmitglieder sind nur im Bedarfsfall zu bestellen.