Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

06.09.1947

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig. Die Bestimmung ist daher gegenstandslos.

Text

Bäuerliche Schlichtungsstelle.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bei jedem Amt der Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Wien wird eine Bäuerliche Schlichtungsstelle gebildet. Sie kann auch außerhalb des Sitzes des Amtes der Landesregierung Sitzungen abhalten. Die Bäuerliche Schlichtungsstelle besteht aus einem vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellten Richter als Vorsitzenden, einem vom Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) berufenen rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammer berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
  2. Absatz 2,Die Bestellung zum Mitglied gilt für drei Kalenderjahre.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Bäuerlichen Schlichtungsstelle ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die den Mitgliedern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltsgebühren werden durch Verordnung festgesetzt.
  5. Absatz 5,Auf das Verfahren vor der Bäuerlichen Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6,Die Bäuerliche Schlichtungsstelle hat nach Tunlichkeit die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens zu versuchen.
  7. Absatz 7,Die Bäuerliche Schlichtungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende kann allein Vergleichsverhandlungen führen und zustandegekommene Vergleiche beurkunden.
  8. Absatz 8,Inwieweit die Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet die Bäuerliche Schlichtungsstelle nach freiem Ermessen. Die Kosten eines beigezogenen Vertreters hat die Partei stets selbst zu tragen.
  9. Absatz 9,Die Bescheide der Bäuerlichen Schlichtungsstelle und die vor ihr geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Sie sind als öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes anzusehen.
  10. Absatz 10,Örtlich zuständig ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle, in deren Sprengel das für den früheren Erbhof zuständig gewesene Anerbengericht seinen Sitz hatte.

Anmerkung

Zu Absatz 4 :, römisch fünf des BMJ Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1947,.

Schlagworte

AVG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, EO RGBl. Nr. 79 aus 1846,, GBG 1955 Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025057

alte Dokumentnummer

N2194710753T