Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.05.1947

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Aus rechtskräftigen Entscheidungen der Anerbenbehörden findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung statt. Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen, aus denen gemäß Paragraph 43, der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 35, die Zwangsvollstreckung zulässig ist.
  2. Absatz 2,Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen der Anerbenbehörden ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem das Anerbengericht bestanden hat, das bisher zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung berufen war. Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen in Landbewirtschaftungssachen bleibt das Gericht zuständig, das nach den bisherigen Vorschriften zuständig war.

Anmerkung

Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Schlagworte

Vollstreckung, Exekution, Vollziehung, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, dRGBl. römisch eins S 35 aus 1943,, Kompetenz

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025037

alte Dokumentnummer

N2194710733T