Absatz eins,Aus rechtskräftigen Entscheidungen der Anerbenbehörden findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung statt. Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen, aus denen gemäß Paragraph 43, der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 35, die Zwangsvollstreckung zulässig ist.