Kurztitel

Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 395/1942

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.06.1942

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 8

Das Amtsgericht ist auch zuständig, Urkunden, die von Dienststellen der Wehrmacht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgestellt sind und sich in dauernder gerichtlicher Verwahrung befinden, in gleicher Weise wie Urkunden, die das Amtsgericht selbst aufgenommen oder ausgestellt hat, wiederherzustellen.

Anmerkung

1. Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach Paragraph 72, Absatz eins, Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,.

2. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10001877

Dokumentnummer

NOR12024953

alte Dokumentnummer

N2194211044R