Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
dRGBl. römisch eins S 395/1942
BG
Paragraph 8
20.06.1942
20/12 Urkunden
Das Amtsgericht ist auch zuständig, Urkunden, die von Dienststellen der Wehrmacht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgestellt sind und sich in dauernder gerichtlicher Verwahrung befinden, in gleicher Weise wie Urkunden, die das Amtsgericht selbst aufgenommen oder ausgestellt hat, wiederherzustellen.
1. Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach Paragraph 72, Absatz eins, Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,.
2. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung.
11.09.2025
10001877
NOR12024953
N2194211044R