Kurztitel

Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 395/1942

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.06.1942

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift nicht vorhanden, so kann das Gericht oder der Notar den Inhalt der Urkunde durch Beschluß feststellen. Der Beschluß tritt an die Stelle der Urschrift.
  2. Absatz 2,Das Gericht (der Notar) bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen. Vor der Beschlußfassung sollen regelmäßig einer oder mehrere Beteiligte gehört werden. Handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit, so sind die Parteien zu hören. Hält der Notar die eidliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage für erforderlich, so kann er das Amtsgericht in dessen Bezirk sich die Zeugen oder Sachverständigen aufhalten, oder ein anderes geeignetes Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Dem Amtsgericht ist auch die Entscheidung darüber vorbehalten, ob die Verweigerung der Aussage oder der Abgabe eines Gutachtens gerechtfertigt ist.

Anmerkung

Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach Paragraph 72, Absatz eins, Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10001877

Dokumentnummer

NOR12024948

alte Dokumentnummer

N2194211039R