Absatz eins,Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift nicht vorhanden, so kann das Gericht oder der Notar den Inhalt der Urkunde durch Beschluß feststellen. Der Beschluß tritt an die Stelle der Urschrift.
Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
dRGBl. römisch eins S 395/1942
BG
Paragraph 3
20.06.1942
20/12 Urkunden
Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach Paragraph 72, Absatz eins, Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,.
11.09.2025
10001877
NOR12024948
N2194211039R