die Vollzugsanweisung vom 16. Juli 1920 (BGBl. Nr. 320) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen in der Fassung der Verordnung vom 11. August 1921 (BGBl. Nr. 472) und die Verordnung vom 10. September 1931 (BGBl. Nr. 377) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, jedoch mit der Beschränkung, daß Verträge, die in das nach den genannten Vorschriften zu führende Verzeichnis vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragen worden sind, auch weiterhin nach den angeführten Vorschriften zu beurteilen sind;die Vollzugsanweisung vom 16. Juli 1920 Bundesgesetzblatt Nr. 320) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen in der Fassung der Verordnung vom 11. August 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 472) und die Verordnung vom 10. September 1931 Bundesgesetzblatt Nr. 377) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, jedoch mit der Beschränkung, daß Verträge, die in das nach den genannten Vorschriften zu führende Verzeichnis vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragen worden sind, auch weiterhin nach den angeführten Vorschriften zu beurteilen sind;