Kurztitel

4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Artikel 6
Zum Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsstand)

1. Zu Paragraph eins, Absatz 2, Nr. 7 HGB

Handelsagenten

Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des Paragraph eins, des Handelsagentengesetzes vom 24. Juni 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 348).

2. Zu Paragraph 4, HGB

Großhandwerker

Unter Handwerkern sind nur solche zu verstehen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht.

3. Zu Paragraph 11, Absatz 2, HGB

Bekanntmachungsblätter

Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,)

4. Zu Paragraph 14, HGB

Ordnungsstrafen

Anmerkung, gegenstandslos)

5. Zu Paragraph 25, HGB

Erwerb eines Handeslgeschäfts unter Lebenden

Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch elf,, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,)

6. Zu Paragraph 27, Absatz 2, HGB

Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Erbfolge

Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,)

7. Zu Paragraph 29, HGB

Ehepakte von Kaufleuten

  1. Absatz eins,Die dem Ehegatten eines Kaufmanns, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, durch die Ehepakte eingeräumten Vermögensrechte sind, um den Handelsgläubigern gegenüber wirksam zu sein, gleichfalls Gegenstand der Eintragung in das Firmenbuch, die Ehepakte mögen schon vor oder erst nach der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Der Ehegatte kann verlangen, daß der Kaufmann die Ehepakte zum Firmenbuch anmeldet.
  2. Absatz 2,In das Firmenbuch sind nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen.
  3. Absatz 3,Aus den Ehepakten gegen einen Kaufmann entspringende Rechte sind einem Handelsgläubiger gegenüber unwirksam, dessen Forderung entstanden ist, bevor die Ehepakte in das Firmenbuch eingetragen worden sind.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht, soweit die aus den Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung bekannt waren oder, soweit es sich um Rechte aus den Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft.

8. Zu Paragraph 32, HGB

Eintragung der Eröffnung des Ausgleichs- und Geschäftsaufsichtsverfahrens

Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch 24 , Absatz 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)

9. Zu Paragraph 36, HGB

Eintragung von Unternehmen der Kommunalverbände

Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch 24 , Absatz 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)

10. Zu Paragraphen 49, 54, HGB

Prokura und Handlungsvollmacht

Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, zu denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach Paragraph 1008, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

11. Zu Paragraph 54, HGB

Widerruflichkeit der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich nicht aus dem der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis das Gegenteil ergibt.

12. Zu Paragraphen 93 bis 104 HGB

Amtlich bestellte Handelsmäkler

Anmerkung, aufgehoben durch Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 5, der römisch fünf dRGBl. I S 1383 aus 1939,)

13. Zu Paragraph 99, HGB

Mäklerlohn

  1. Absatz eins,Der Mäklerlohn ist zu bezahlen, sobald der Vertrag infolge der Vermittlung des Handelsmäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
  2. Absatz 2,Ist die Höhe des Mäklerlohns nicht bestimmt, so gilt ein angemessener Lohn als bedungen.
  3. Absatz 3,Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

Anmerkung

1. zu Ziffer eins :, Handelsagentengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921,, nun Handelsvertretergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1960,

2. zu Ziffer 4 :, Die Ordnungsstrafe (nun Zwangsstrafe) ist nun in Paragraph 24, FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, geregelt

3. Die Druckfehlerberichtigung (DFB), dRGBl. römisch eins S 23 aus 1939,, wurde berücksichtigt.

4. ÜR: Die Neufassung der Ziffer 7, Absatz 2, durch das FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist nach dessen Artikel römisch 23 , Absatz 11, nur auf Rechtsträger anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist.

Schlagworte

Paragraph 1008, ABGB

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001869

Dokumentnummer

NOR12024889

alte Dokumentnummer

N2193815982T