Kurztitel

4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.01.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Beachte

Der Artikel 6, EGHGB (Absatz eins, Ziffer 2,) ist aufgehoben durch die Verordnung

dRGBl. römisch eins S 1609 aus 1940,. Die in Ziffer 3, 4, 6 und 7 genannten Vorschriften

sind mit Wirkung vom 1.1.1991 aufgehoben durch das FBG, BGBl.

Nr. 10 aus 1991,.

Ist, sofern in den Paragraphen 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,

jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,

weiter anzuwenden vergleiche Artikel römisch 29 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,).

Text

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Im Lande Österreich treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Handelsgesetzbuch, soweit es nicht schon im Lande Österreich gilt, jedoch mit Ausnahme des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buchs;
    2. Ziffer 2
      die Artikel 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch;
    3. Ziffer 3
      Der Siebente Abschnitt "Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Paragraphen 125 und 147 und, soweit er sich auf die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bezieht, des Paragraph 148,, Abs. (1);
    4. Ziffer 4
      Paragraph 2, des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen vom 15. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 371);
    5. Ziffer 5
      das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 914);
    6. Ziffer 6
      das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 853);
    7. Ziffer 7
      die Handelsregisterverfügung (Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 12. August 1937 - 3822/1 römisch fünf a 6 1469 - Reichsministerialbl. S. 515, Deutsche Justiz S. 1251).
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, bezeichneten Vorschriften sind im Lande Österreich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in Österreich geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.