Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Beachte

Paragraph 120, ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 120

  1. Absatz eins,Ein anhängiges Ungültigkeitsverfahren (Verfahren zur Aberkennung der bürgerlichen Rechtswirkungen) ist als Verfahren zur Nichtigerklärung oder zur Aufhebung der Ehe nur fortzusetzen, wenn ein am Verfahren bereits Beteiligter, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Einleitung eines solchen Verfahrens befugt wäre, dies begehrt. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen.
  2. Absatz 2,Eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung kann nicht mehr vollstreckbar erklärt werden.