Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
Paragraph 119
01.08.1938
Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ehe für ungültig erklärt, wurden ihr die bürgerlichen Rechtswirkungen aberkannt oder wurde eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung für vollstreckbar erklärt, so gilt dies als Nichtigerklärung im Sinne dieses Gesetzes. Paragraph 31, ist nicht anzuwenden.