Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
Paragraph 116
01.08.1938
Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach Paragraph 9, die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.