Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Aufteilungsgrundsätze

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, in Anschlag zu bringen sind.
  2. Absatz 2,Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.

Anmerkung

1. Zur Leistung des Unterhalts siehe Paragraph 94, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.

2. Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe Paragraph 98, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024824

alte Dokumentnummer

N2193811131S