Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 82, (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die

  1. Ziffer eins
    ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
  2. Ziffer 2
    dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
  3. Ziffer 3
    zu einem Unternehmen gehören oder
  4. Ziffer 4
    Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  1. Absatz 2,Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.