Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 78

Tod des Verpflichteten

  1. Absatz eins,Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.
  2. Absatz 2,Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des Paragraph 67, Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabseztung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
  3. Absatz 3,Eine nach Paragraph 68, einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.

Schlagworte

Alimente

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024819

alte Dokumentnummer

N2193811126S